1. Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen dem Entleiher und
R.A.T. Personalmanagement GmbH (hier: R.A.T. Personal)
auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Der
Entleiher sichert die Einhaltung der Einschränkungen der
Überlassung in das Bauhauptgewerbe gem. § 1 b AÜG zu.
Zusätzlich wird auf die Bestimmungen der Baubetriebeverordnung
hingewiesen. Eine Überlassung der Mitarbeiter an Dritte ist
ausgeschlossen. Auf § 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG wird hingewiesen.
2. Pflichten des Personaldienstleisters
Die dem Entleiher zur Verfügung gestellten Mitarbeiter werden
entsprechend dem Anforderungsprofil des Entleihers und der von
ihm beschriebenen Tätigkeit ausgewählt. Sollte der Mitarbeiter
wider Erwarten der Vorstellung des Entleihers nicht
entsprechen, hat er die Möglichkeit, nach vorheriger
Rücksprache mit R.A.T. Personal, innerhalb der ersten vier
Arbeitsstunden den Mitarbeiter zurückzuschicken. In diesem Fall
werden dem Entleiher keine Kosten berechnet.
Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt er
sie nicht fort, ist RAT Personal bemüht, eine Ersatzkraft zu
stellen. Ist dies unter den gegebenen Umständen nicht möglich,
wird R.A.T. Personal von der Überlassungspflicht befreit.
3. Weisungsbefugnis und Pflichten des
Entleihers
Durch die Annahme eines Auftrages unsererseits entstehen keine
vertraglichen Beziehungen zwischen den Mitarbeitern von R.A.T.
Personal und dem Entleiher. Das Direktions- und Weisungsrecht
obliegt R.A.T. Personal. Dem Entleiher obliegen vor allem die
Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der
Arbeitsausführung sowie die Überwachung der Einhaltung der
Unfallverhütungsvorschriften. Schutzausrüstungen, die über
Schutzhelm, Sicherheitsschuhe und Arbeitshandschuhe
hinausgehen, werden vom Entleiher gestellt. Der Entleiher darf
den Zeitarbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen
Arbeitszeit beschäftigen. Der Entleiher verpflichtet sich, die
sich aus § 618 BGB ergebenden Fürsorgepflichten einzuhalten.
4. Auskunftspflicht
Aufgrund von tarifvertraglichen Bestimmungen (z.B. tarifver-
tragliche Branchenzuschläge) oder gem. § 8 AÜG ist R.A.T.
Personal in bestimmten Fällen dazu verpflichtet den
Zeitarbeitnehmer hinsichtlich der geltenden wesentlichen
Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsentgelts ganz oder teilweise
mit einem vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers
gleichzustellen. In diesen Fällen ist R.A.T. Personal für eine
zutreffende Gewährung dieser Arbeitsbedingungen oder des
Arbeitsentgelts auf die Informationen des Entleihers
angewiesen. Macht der Entleiher in diesem Zusammenhang,
unvollständige oder fehlerhafte Angaben oder teilt er
Änderungen unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich
mit und hat dies zur Folge, dass Zeitarbeitnehmer des
Verleihers wirtschaftlich benachteiligt worden sind, wird
R.A.T. Personal dies durch entsprechende Nachberechnungen und
Nachzahlungen gegenüber den betroffenen Zeitarbeitnehmern
korrigieren. RAT Personal ist frei darüber zu entscheiden, ob
sie sich gegenüber ihren Zeitarbeitnehmern auf
Ausschlussfristen beruft; insoweit unterliegt sie nicht der
Pflicht zur Schadensminderung. Die Summe der somit zu zahlenden
Bruttobeträge (Bruttolohnsumme ohne Arbeitgeberanteil in der
Sozialversicherung) gilt zwischen den Vertragsparteien als
Schaden, den der Entleiher R.A.T. Personal zu ersetzen hat.
Zusätzlich hat der Entleiher R.A.T. Personal den entgangenen
Gewinn auf diese nicht kalkulierten Kosten als Schadenersatz zu
erstatten. Dieser entgangene Gewinn wird einvernehmlich mit 20%
(Kalkulationsaufschlag) der oben genannten Bruttolohnsumme
festgesetzt. Der Entleiher ist berechtigt nachzuweisen, dass
der Kalkulationsaufschlag auf Basis des vorliegenden
Überlassungsvertrages niedriger war und für den entgangenen
Gewinn an Stelle der genannten 20% zur Anwendung kommt.
Zusätzlich haftet der Entleiher gegenüber R.A.T. Personal für
Ansprüche der Träger der Sozialversicherung und der
Finanzverwaltung, die diese gegen R.A.T. Personal aufgrund der
oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von
Bruttoentgeltzahlungen geltend machen.
5. Geheimhaltung und Datenschutz
Der Entleiher und R.A.T. Personal beachten das
Bundesdatenschutzgesetz in seiner jeweiligen Fassung. Die
Parteien werden personenbezogene Daten der jeweils anderen
Partei und ihrer Mitarbeiter nur für vertraglich vereinbarte
Zwecke verarbeiten und nutzen. Sie werden personenbezogene
Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern, und
darüber hinaus diese Daten weder aufzeichnen, noch speichern
noch vervielfältigen noch in irgendeiner Form nutzen oder
verwerten oder ohne Zustimmung des Berechtigten an Dritte
weitergeben. Unsere Mitarbeiter sind vertraglich zur
Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten der Entleiher
verpflichtet.
6. Dauer der Arbeitnehmerüberlassung
Die Überlassungsdauer pro Zeitarbeitnehmer beträgt mindestens 7
Stunden. Der Auftrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von
einer Woche zum Wochenende gekündigt werden. Eine Kündigung ist
nur wirksam, wenn sie gegenüber R.A.T. Personal ausgesprochen
wird. Sie ist unwirksam, wenn sie nur dem Zeitarbeitnehmer
gegenüber ausgesprochen wird. Im Übrigen gelten die
Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages.
7. Abrechnung und Zuschläge
Die Abrechnung erfolgt wöchentlich aufgrund von
Tätigkeitsnachweisen, die die Mitarbeiter einem
Bevollmächtigten des Entleihers wöchentlich bzw. bei
Einsatzende zur Unterzeichnung vorlegen. (Der Entleiher wird
auf § 17c Abs. 1 AÜG hingewiesen). Die Rechnungen sind ohne
Abzug sofort zu begleichen. Unsere Mitarbeiter sind zum Inkasso
nicht berechtigt.
Die Verrechnungssätze verstehen sich netto. Zusätzlich wird
Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.
Arbeitsstunden, die über die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
definierte, regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen,
werden mit den entsprechenden Zuschlägen in Rechnung gestellt.
Bei einer Beschäftigung von weniger als
5 Arbeitstagen in der Woche, erfolgt eine tägliche
Überstundenberechnung nach der regelmäßigen täglichen
Arbeitszeit. Wenn im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag fixiert,
werden arbeitstäglich die vereinbarte Auslöse sowie das
Fahrgeld hinzugerechnet.
Auf die Stundensätze werden Zuschläge gemäß den Vereinbarungen
des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages berechnet.
8. Haftung des Personaldienstleisters
Die Haftung von R.A.T. Personal für das Handeln der
Zeitarbeitnehmer wird ausgeschlossen; desgleichen haftet R.A.T.
Personal nicht für leichte Fahrlässigkeit bei der Auswahl des
Zeitarbeitnehmers. Sollte der von R.A.T. Personal gestellte
Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten wie Kassenführung,
Verwahrung und Verwaltung von Geld oder anderen Wertsachen
betraut werden, so können wir in keinem Falle eine Haftpflicht
übernehmen. Der Entleiher kann gegen R.A.T. Personal keine
Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren
Schadens gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen. Falls
Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers Ansprüche
gegen R.A.T. Personal und deren Zeitarbeitnehmer erheben, ist
der Entleiher verpflichtet, RAT Personal und deren
Zeitarbeitnehmer davon freizustellen.
9. Beanstandungen
Beanstandungen jeglicher Art sind sofort nach Feststellung,
spätestens jedoch innerhalb 5 Tagen, begründet schriftlich
vorzubringen. Beanstandungen, die später eingehen, sind in
jedem Fall ausgeschlossen. Im Falle berechtigter Beanstandungen
ist eine etwaige Haftung von R.A.T. Personal auf Nachbesserung
als solche beschränkt. Schadenersatzansprüche des Entleihers
sind ausgeschlossen.
10. Salvatorische Klausel, Gerichtsstand
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam
sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt
die gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem Gewollten am
nächsten kommt.
Nebenabreden sowie Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Gerichtsstand ist Montabaur.