Arbeitnehmerüberlassung, Personalmanagement & Personalvermittlung im Kreis Westerwald/Altenkirchen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen dem Entleiher und R.A.T. Personalmanagement GmbH  (hier: R.A.T. Personal) auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Der Entleiher sichert die Einhaltung der Einschränkungen der Überlassung in das Bauhauptgewerbe gem. § 1 b AÜG zu. Zusätzlich wird auf die Bestimmungen der Baubetriebeverordnung hingewiesen. Eine Überlassung der Mitarbeiter an Dritte ist ausgeschlossen. Auf § 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG wird hingewiesen.

2. Pflichten des Personaldienstleisters
Die dem Entleiher zur Verfügung gestellten Mitarbeiter werden entsprechend dem Anforderungsprofil des Entleihers und der von ihm beschriebenen Tätigkeit ausgewählt. Sollte der Mitarbeiter wider Erwarten der Vorstellung des Entleihers nicht entsprechen, hat er die Möglichkeit, nach vorheriger Rücksprache mit R.A.T. Personal, innerhalb der ersten vier Arbeitsstunden den Mitarbeiter zurückzuschicken. In diesem Fall werden dem Entleiher keine Kosten berechnet.
Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort, ist RAT Personal bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies unter den gegebenen Umständen nicht möglich, wird R.A.T. Personal von der Überlassungspflicht befreit.

3. Weisungsbefugnis und Pflichten des Entleihers
Durch die Annahme eines Auftrages unsererseits entstehen keine vertraglichen Beziehungen zwischen den Mitarbeitern von R.A.T. Personal und dem Entleiher. Das Direktions- und Weisungsrecht obliegt R.A.T. Personal. Dem Entleiher obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführung sowie die Überwachung der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. Schutzausrüstungen, die über Schutzhelm, Sicherheitsschuhe und Arbeitshandschuhe hinausgehen, werden vom Entleiher gestellt. Der Entleiher darf den Zeitarbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit beschäftigen. Der Entleiher verpflichtet sich, die sich aus § 618 BGB ergebenden Fürsorgepflichten einzuhalten.

4. Auskunftspflicht
Aufgrund von tarifvertraglichen Bestimmungen (z.B. tarifver- tragliche Branchenzuschläge) oder gem. § 8 AÜG ist R.A.T. Personal in bestimmten Fällen dazu verpflichtet den Zeitarbeitnehmer hinsichtlich der geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsentgelts ganz oder teilweise mit einem vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers gleichzustellen. In diesen Fällen ist R.A.T. Personal für eine zutreffende Gewährung dieser Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsentgelts auf die Informationen des Entleihers angewiesen. Macht der Entleiher in diesem Zusammenhang, unvollständige oder fehlerhafte Angaben oder teilt er Änderungen unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und hat dies zur Folge, dass Zeitarbeitnehmer des Verleihers wirtschaftlich benachteiligt worden sind, wird R.A.T. Personal dies durch entsprechende Nachberechnungen und Nachzahlungen gegenüber den betroffenen Zeitarbeitnehmern korrigieren. RAT Personal ist frei darüber zu entscheiden, ob sie sich gegenüber ihren Zeitarbeitnehmern auf Ausschlussfristen beruft; insoweit unterliegt sie nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Die Summe der somit zu zahlenden Bruttobeträge (Bruttolohnsumme ohne Arbeitgeberanteil in der Sozialversicherung) gilt zwischen den Vertragsparteien als Schaden, den der Entleiher R.A.T. Personal zu ersetzen hat. Zusätzlich hat der Entleiher R.A.T. Personal den entgangenen Gewinn auf diese nicht kalkulierten Kosten als Schadenersatz zu erstatten. Dieser entgangene Gewinn wird einvernehmlich mit 20% (Kalkulationsaufschlag) der oben genannten Bruttolohnsumme festgesetzt. Der Entleiher ist berechtigt nachzuweisen, dass der Kalkulationsaufschlag auf Basis des vorliegenden Überlassungsvertrages niedriger war und für den entgangenen Gewinn an Stelle der genannten 20% zur Anwendung kommt. Zusätzlich haftet der Entleiher gegenüber R.A.T. Personal für Ansprüche der Träger der Sozialversicherung und der Finanzverwaltung, die diese gegen R.A.T. Personal aufgrund der oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen.

5. Geheimhaltung und Datenschutz
Der Entleiher und R.A.T. Personal beachten das Bundesdatenschutzgesetz in seiner jeweiligen Fassung. Die Parteien werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei und ihrer Mitarbeiter nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten und nutzen. Sie werden personenbezogene Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern, und darüber hinaus diese Daten weder aufzeichnen, noch speichern noch vervielfältigen noch in irgendeiner Form nutzen oder verwerten oder ohne Zustimmung des Berechtigten an Dritte weitergeben. Unsere Mitarbeiter sind vertraglich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten der Entleiher verpflichtet.

6. Dauer der Arbeitnehmerüberlassung
Die Überlassungsdauer pro Zeitarbeitnehmer beträgt mindestens 7 Stunden. Der Auftrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende gekündigt werden. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie gegenüber R.A.T. Personal ausgesprochen wird. Sie ist unwirksam, wenn sie nur dem Zeitarbeitnehmer gegenüber ausgesprochen wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages.

7. Abrechnung und Zuschläge
Die Abrechnung erfolgt wöchentlich aufgrund von Tätigkeitsnachweisen, die die Mitarbeiter einem Bevollmächtigten des Entleihers wöchentlich bzw. bei Einsatzende zur Unterzeichnung vorlegen. (Der Entleiher wird auf § 17c Abs. 1 AÜG hingewiesen). Die Rechnungen sind ohne Abzug sofort zu begleichen. Unsere Mitarbeiter sind zum Inkasso nicht berechtigt.

Die Verrechnungssätze verstehen sich netto. Zusätzlich wird Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.

Arbeitsstunden, die über die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag definierte, regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen, werden mit den entsprechenden Zuschlägen in Rechnung gestellt. Bei einer Beschäftigung von weniger als
5 Arbeitstagen in der Woche, erfolgt eine tägliche Überstundenberechnung nach der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit. Wenn im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag fixiert, werden arbeitstäglich die vereinbarte Auslöse sowie das Fahrgeld hinzugerechnet.

Auf die Stundensätze werden Zuschläge gemäß den Vereinbarungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages berechnet.

8. Haftung des Personaldienstleisters
Die Haftung von R.A.T. Personal für das Handeln der Zeitarbeitnehmer wird ausgeschlossen; desgleichen haftet R.A.T. Personal nicht für leichte Fahrlässigkeit bei der Auswahl des Zeitarbeitnehmers. Sollte der von R.A.T. Personal gestellte Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld oder anderen Wertsachen betraut werden, so können wir in keinem Falle eine Haftpflicht übernehmen. Der Entleiher kann gegen R.A.T. Personal keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen. Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers Ansprüche gegen R.A.T. Personal und deren Zeitarbeitnehmer erheben, ist der Entleiher verpflichtet, RAT Personal und deren Zeitarbeitnehmer davon freizustellen.

9. Beanstandungen
Beanstandungen jeglicher Art sind sofort nach Feststellung, spätestens jedoch innerhalb 5 Tagen, begründet schriftlich vorzubringen. Beanstandungen, die später eingehen, sind in jedem Fall ausgeschlossen. Im Falle berechtigter Beanstandungen ist eine etwaige Haftung von R.A.T. Personal auf Nachbesserung als solche beschränkt. Schadenersatzansprüche des Entleihers sind ausgeschlossen.

10. Salvatorische Klausel, Gerichtsstand
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem Gewollten am nächsten kommt.

Nebenabreden sowie Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gerichtsstand ist Montabaur.